Zeugnisse und Verkaufsbedingungen
Zertifikate, patente, patentanmeldungen
Zertifikate
Das Firmenmanagement-System entspricht den Normen:
• ISO 9001 - Zertifikat für das Qualitätsmanagement-System
• ISO 14001 - Zertifikat für das Umweltmanagement-System
• ISO 45001 - Zertifikat für das Unfallschutzmanagement-System
Die Produkte von MIX können die folgenden sein:
• Maschinen, die von der KONFORMITÄTSERKLÄRUNG begleitet sind.
(gemäß der europäischen Richtlinie 2006/42/EG)
• Unvollständige Maschinen, die von der EINBAUERKLÄRUNG begleitet werden
(gemäß Anlage ALAGE II, Teil 1, Abschnitt B der europäischen Richtlinie 2006/42/EG)
• Komponenten und Produkte, die nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG fallen
Auf Wunsch können die Produkte auch mit folgenden Richtlinien konform sein:
• ATEX 2014/34/EU
• DGRL 2014/68/EU
Außerdem kann die Baureihe der Mischer MIX von der Zertifizierung TÜV SÜD begleitet sein:
• TÜV IT 15 ATEX 055 X - Zertifikat der EG-Prüfung des Typs
• TÜV IT 15 ATEX 062 Q - Mitteilung der Qualitätsgarantie der Produktion
Zertifikate, Patentanmeldungen
Die zahlreichen eingereichten Patentanmeldungen und erworbenen Industriepatentesowie die Anmeldung bei der Anagrafe Nazionale Ricerche (502811WU) bestätigen und belohnen die Mühen und die erzielten Ergebnisse.
MIX ist ein wichtiger Bezugspunkt, bezeugt durch eine technologische Errungenschaft, die sie unter die führenden Unternehmen bei Entwicklung und Konstruktion von Mischsystemen, Filtration, Abhören, Überwachung, Verkehr, Förderung einreiht.
Allgemeine Lieferbedingungen der produkte
Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für jeden von der Gesellschaft MIX Srl abgeschlossenen Kaufvertrag mit jedem KÄUFER, unabhängig vom Land, in dem er seinen Sitz hat. Für die Aspekte des Vertragsverhältnisses, die von den vorliegenden Bedingungen nicht spezifisch geregelt sind, wird auf das Wiener Übereinkommen über die Internationalen Warenverkäufe verwiesen, das in Italien mit dem Gesetz Nr. 765/1985 ratifiziert wurde und am ersten Januar 1988 in Kraft getreten ist. Sollten weitere Aspekte weder in den vorliegenden Bedingungen, noch im genannten Wiener Übereinkommen geregelt werden, wird auf das vom italienischen Gesetz festgelegte verwiesen.